Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere
AGB's

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Arbeitsaufträge, Verträge und Lieferungen. Alle Angebote und Bestellannahmen werden vorher von der Kreditversicherungsgesellschaft des Lieferanten geprüft.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN

Der Auftraggeber ist derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat und der Lieferant ist derjenige, der die Ausführung dieser Bestellung akzeptiert.

ARTIKEL 2 – ANGEBOTE

Die Angebote des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Vorbehalt der Beurteilung der zu reproduzierenden und/oder herzustellenden Dokumente. Der Lieferant behält sich das Recht vor, einen Auftrag abzulehnen. Der Lieferant ist erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder nach Produktionskostenzusage rechtsgültig verpflichtet.

ARTIKEL 3 – AUFTRÄGE

Wenn dem Lieferanten bei der Anfrage Produktionselemente (Rohstoffe, Modell, Kopie und/oder digitale Dateien, …) bereitgestellt werden und dies mit der Bitte, ohne ausdrücklichen Vorbehalt, ein Muster oder ein Konzept zu erarbeiten, dann entsteht die Verpflichtung, diesen Lieferanten entweder mit der Ausführung der Arbeit zu beauftragen oder ihn für die entstandenen Kosten zu entschädigen.

ARTIKEL 4 – ANGEBOTE

Das Preisangebot gilt nur für die darin angeführte Arbeit. Jede Änderung am Wortlaut des ursprünglichen Angebots durch den Auftraggeber wird zusätzlich verrechnet. Wenn keine Angaben durch den Auftraggeber vorliegen, können der Schrifttyp und das Layout frei vom Lieferanten gewählt werden. Die Angebote werden immer exklusive Steuern erstellt, welche immer zu Lasten des Auftraggebers gehen. Wenn der Auftraggeber zur Inanspruchnahme des geringeren MwSt.-Satzes oder zu einer MwSt.- Befreiung berechtigt ist, muss er diesbezüglich alle erforderlichen Nachweise bei der Auftragsvergabe vorlegen. Die Gültigkeitsdauer eines Angebotes beträgt einen Monat für die Ausführung eines Auftrages innerhalb der darauffolgenden drei Monate. Bei kombinierten Preisangaben besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Bestellung gegen den entsprechenden Anteil des Gesamtpreises zu liefern.

ARTIKEL 5 – INDEXBINDUNG

Wenn die Löhne und/oder die Rohstoffpreise steigen, werden die Angebotspreise entsprechend der Febelgra-Indexierungsformel angepasst; diese wird dem Auftraggeber auf dessen erstes Ersuchen zugestellt.

ARTIKEL 6 – SCHULDNER

Jede Person oder Firma, die eine Bestellung aufgibt mit der Bitte, diese Drittpersonen in Rechnung zu stellen, ist persönlich dafür verantwortlich.

ARTIKEL 7 – URHEBERRECHT – URHEBERVERMÖGENSRECHT

Wenn ein Lieferant unter welcher Form auch immer eine Arbeit ausführt, die eine kreative Tätigkeit im Sinne der entsprechenden Gesetze über das geistige Eigentum impliziert, bleiben die Rechte aus dieser Neuschöpfung und vor allem das Vervielfältigungsrecht beim Lieferanten und gehen nicht auf den Auftraggeber über, außer es besteht eine schriftliche Vereinbarung in diesem Sinne. Wenn der Lieferant ein Datenerfassungssystem, ein Bild, ein grafisches Mittel, eine Matrize usw. erstellt, so genießt er auf Grundlage der vorgenannten Bestimmungen das Urheberrecht gemäß den Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums. Die schriftliche Vereinbarung über die Abtretung der Urheberrechte und vor allem des Vervielfältigungsrechts muss ausdrücklich erfolgen: sie kann weder aus der Tatsache erwachsen, dass die kreative Tätigkeit im Auftrag vorgesehen war, noch daraus, dass sie Gegenstand einer besonderen Vergütung war und auch nicht aus der Tatsache, dass das Eigentum des Materials oder Datenträgers an den Auftraggeber übertragen wird. Wenn keine gesonderte Exklusivitätsvereinbarung vorliegt, kann der Lieferant eine künstlerische Schöpfung aus seiner Leistung wieder verwenden.

ARTIKEL 8 – URHEBERRECHT & VERVIELFÄLTIGUNGSRECHT

Die Vergabe eines Auftrags zur Vervielfältigung von Elementen, die vom Auftraggeber geliefert werden, genießt den Schutz der gesetzlichen Bestimmungen über das geistige Eigentum und impliziert seitens des Auftraggebers die Bestätigung der Bildrechte zu seinen Gunsten. Es sichert daher den Lieferanten von Rechts wegen gegen jede Anfechtung ab, die unter dieses Vervielfältigungsrecht fällt. Jede Anfechtung der Vervielfältigungsrechte führt zur Aussetzung der Arbeitsausführung. Wenn in diesem Rahmen die Auftragsvergabe die Lieferung von digitalen Datenträgern mit Software und Schriftsätzen durch den Auftraggeber beinhaltet, schützt Letzterer den Lieferanten vor allem hinsichtlich der ursprünglichen Anschaffung der Software und der Schriftsätze bzw. allgemeiner gegen alle Anfechtungen bezüglich der Verwendung dieser Software. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Verstöße gegen die Vervielfältigungsrechte von Drittpersonen, da er die Vervielfältigungsarbeit in gutem Glauben ausführte. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich.

ARTIKEL 9 – ANGABE DES NAMENS DES LIEFERANTEN

Der Auftraggeber darf die Angabe des Namens des Lieferanten nicht verweigern, selbst wenn auf der Arbeit bereits der Name eines Herausgebers oder einer Zwischenperson, eines Öffentlichkeitsbeauftragten oder anderer Personen angegeben ist.

ARTIKEL 10 – GEHEIMHALTUNGSKLAUSEL

Jede der Parteien verpflichtet sich, vertrauliche Angaben, Auskünfte, Informationen, Anwendungsbereiche, Methoden und Know-how nicht zu verbreiten oder weiterzugeben, nicht verbreiten oder weitergeben zu lassen, noch direkt oder indirekt zu verwenden, es sei denn, sie wurde zuvor schriftlich von der anderen Partei dazu ermächtigt. Dies gilt auch für alle Dokumente welcher Art immer, von denen sie in Durchführung ihrer Aufgabe Kenntnis erlangt hat. Die Geheimhaltungsverpflichtungen der gegenständlichen Vereinbarung gelten so lange, wie die fraglichen Informationen ihren vertraulichen Charakter behalten, auch über den Endzeitpunkt der gegenständlichen Vereinbarung hinaus.

ARTIKEL 11 – EIGENTUM DER REPRODUKTIONSELEMENTE

Die für die ordnungsgemäße Ausführung notwendigen Herstellungselemente bleiben das Eigentum des Lieferanten, der sie geschaffen hat. Jedoch kann einerseits das Eigentum an diesen Elementen (zum Beispiel Druckplatten, Filme, Disketten, jede Art von Datenübermittlungsträger, usw.) jederzeit durch eine ausdrückliche Vereinbarung an den Auftraggeber übertragen werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7. Wenn diese Herstellungselemente in einer Form vorliegen, deren Nutzung durch den Auftraggeber die Schaffung neuer Werke zulassen würde, die vor allem zum Entstehen von Vervielfältigungsrechten führen würden, so behält der Lieferant andererseits das Ausschließlichkeitsrecht für das von ihm geschaffene Produktionsmittel, außer es wird eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Einsatzmöglichkeiten des Nutzers geschlossen. Der Schrifttyp sowie das Layout werden vom Lieferanten frei ausgewählt. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die Qualität von druckfertigen Vorlagen (z.B. PDFs) oder offenen Dateien von bereits gestalteten Seiten, die er vom Auftraggeber empfängt.

ARTIKEL 12 – KORREKTURABZUG

Auf Anfrage des Auftraggebers sorgt der Lieferant für einen einfachen Korrekturabzug. Korrekturabzüge u.a. in detailgetreuen Farben und/oder auf Auflagepapier werden zusätzlich berechnet. Wenn der Auftraggeber keinen Korrekturabzug anfordert, geht man davon aus, dass er die Druckerlaubnis gegeben hat.

ARTIKEL 13 – KORREKTUREN

Der Lieferant muss die vom Auftraggeber aufgezeigten Korrekturen durchführen, doch er ist nicht verantwortlich für Rechtschreib-, Sprach- oder Grammatikfehler, die nicht aufgezeigt wurden. Gleich welche Änderungen an der ursprünglichen Bestellung (im Text, in der Bearbeitung oder Anordnung von Illustrationen, in den Formaten, im Druck- oder Bindewerk usw.), seien sie schriftlich oder auf eine andere Weise vom oder im Namen des Auftraggebers ausgeführt, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt und verzögern den Ausführungstermin. Dies gilt ebenfalls für die Maschinenstillstände, während auf die Druckerlaubnis gewartet wird. Mündliche oder telefonisch mitgeteilte Änderungen werden auf eigene Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

ARTIKEL 14 – DRUCKERLAUBNIS

Sobald der Auftraggeber eine datierte und unterzeichnete Druckerlaubnis aushändigt, ist der Lieferant von jeglicher Verantwortung für Fehler oder Auslassungen, die während oder nach dem Druckvorgang festgestellt werden, entbunden. Die Druckerlaubnis bleibt Eigentum des Lieferanten und dient als Beweismittel im Streitfall.

ARTIKEL 15 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – BEREITSTELLUNG

Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten Material zur Verfügung stellt, muss dies rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Auftragsplanung) erfolgen, und das Material muss ordentlich verpackt und frei Haus an die Betriebsgebäude des Lieferanten geliefert werden. Die Unterzeichnung der Transportdokumente bestätigt einzig und allein den Empfang des Materials. Wenn der Auftraggeber Prepress-Material in digitaler Form ohne ausgedruckte Version liefert, trägt der Lieferant nicht die geringste Verantwortung für das Belichtungsergebnis. Wenn der Auftraggeber dem Lieferanten digitale Bestände zur Verfügung stellt, muss er die Originalbestände selber aufbewahren, und er trägt die Verantwortung für die Qualität dieser Bestände. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für die typographische Qualität von druckfertigen Vorlagen (z.B. PDFs) oder offenen Dateien von bereits gestalteten Seiten, die er vom Auftraggeber empfängt. Produktionsschwierigkeiten oder -verzögerungen, die durch Probleme mit dem vom Auftraggeber gelieferten Material verursacht worden sind, schieben den Liefertermin hinaus und erhöhen den Preis um die aufgrund dieser Probleme entstandenen Kosten, es sei denn, es liegt ein nachweislich schweres Fehlverhalten seitens des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferer vor.

ARTIKEL 16 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – AUFBEWAHRUNG

Der Lieferant ist keinesfalls zur Aufbewahrung des Materials des Auftraggebers verpflichtet. Wünscht der Auftraggeber, dass der Lieferant Produktionselemente wie etwa Satzarbeiten, Filme, Montagen, Platten, Stanzformen, Entwürfe, Zeichnungen, Disketten, Programme, digitale Daten usw. aufbewahrt, muss er dies vor der Ausführung des Auftrages schriftlich mit dem Lieferanten vereinbaren. Die Aufbewahrung erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers, der den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung bezüglich dieser Aufbewahrung entbindet (u.a. Verlust oder Beschädigung), es sei denn, der Lieferant hat vorsätzlich gehandelt oder einen schwerwiegenden Fehler begangen.

ARTIKEL 17 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – RISIKO

Alle vom Auftraggeber anvertrauten und im Betrieb des Lieferanten befindlichen Waren (Papier, Modelle, Filme, Datenträger usw.), verbleiben dort auf Kosten und auf eigene Gefahr des Auftraggebers; dieser entbindet den Lieferanten ausdrücklich von jeglicher Verantwortung unter anderem bei Beschädigung oder Verlust – sei es ganz oder teilweise – aus welchen Gründen auch immer. Dies gilt nicht, wenn eine Absicht oder ein schweres Vergehen von Seiten des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferanten vorliegt. Dasselbe gilt für die für den Auftraggeber bestimmten Waren. Die Aufbewahrungskosten werden ohne gegenteilige Vereinbarung ab dem Datum, das dem Auftraggeber angegeben wurde, in Rechnung gestellt. Erfolgt die Zahlung nicht am vereinbarten Datum, werden diese Waren als Garantie und Pfand für die geschuldeten Beträge einbehalten.

ARTIKEL 18 – MATERIAL DES AUFTRAGGEBERS – VERSICHERUNG

Der Lieferant ist bereit, auf schriftliche Anfrage alle Risiken durch eine Versicherung zu decken, deren Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Diese Versicherung deckt ausschließlich die Reparaturkosten für beschädigte Waren. Der daraus möglicherweise hervorgehende Wertverlust sowie indirekte Schäden u.a. Gewinnausfall, können nicht versichert werden.

ARTIKEL 19 – REGELMÄSSIGE AUFTRÄGE – KÜNDIGUNGSFRISTEN

Der Auftraggeber kann dem Lieferanten die Ausführung eines regelmäßig erfolgenden Auftrags, d.h. ein Auftrag mit wiederkehrenden Teilaufträgen nur unter Einhaltung der nachfolgend angegebenen Kündigungsfristen entziehen. Die Kündigung muss per Einschreiben eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Fristen muss der Auftraggeber den Lieferanten für den erlittenen Schaden sowie den Gewinnausfall während der nicht eingehaltenen Zeit entschädigen. Kündigungsfrist: 3 Monate für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz bis zu 7.500,00 EUR; 6 Monate für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz bis zu 25.000,00 EUR; 1 Jahr für einen regelmäßig erfolgenden Auftrag bei einem Jahresumsatz bis zu 25.000,00 EUR oder mehr.

ARTIKEL 20 – TOLERANZEN

Was das vom Lieferanten verarbeitete Papier, den Karton und das Buchbindereimaterial betrifft, so akzeptiert der Auftraggeber die von den Herstellern dieser Materialien auferlegten Toleranzgrenzen. Bei der Lieferung sowie der Fakturierung darf die Anzahl der bestellten Exemplare um bis zu 5 % (bei einer Mindestanzahl von 100 Exemplaren) abweichen. Bei der Lieferung sowie der Fakturierung von Druckarbeiten, die eine komplizierte oder besonders schwere Verarbeitung erfordern, darf die Anzahl der bestellten Exemplareum bis zu 20 % (bei einer Mindestzahl von 200 Exemplaren) abweichen. Die abgezogenen oder zusätzlichen Exemplare werden zum Preis der zusätzlichen Exemplare verrechnet.

ARTIKEL 21 – SONDERANFORDERUNGEN

Alle Arbeiten werden mit den normal verfügbaren Rohstoffen ausgeführt. Sonderanforderungen, wie etwa lichtbeständige Druckfarben, Lebensmittelverträglichkeit usw. müssen bei der Preisanfrage vom Auftraggeber angegeben werden. Werden sie erst später angegeben, kann dies mit einer entsprechenden Preisanpassung verbunden sein.

ARTIKEL 22 – LIEFERBEDINGUNGEN

Die bei der Bestellung schriftlich festgelegten Termine in Werktagen beginnen erst ab dem Werktag, der auf die Abgabe der erforderlichen Elemente folgt. Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich in dem Maße, in dem der Auftraggeber zögert, die erforderlichen Elemente abzuliefern oder die verbesserten Entwürfe und die Druckerlaubnis zurückzusenden. Wenn die Auftragsausführung auf Anfrage des Auftraggebers zu zusätzlichen Kosten wegen einer kürzeren Lieferfrist als vereinbart oder üblich führt, werden diese in Rechnung gestellt. Die Lieferung erfolgt am Unternehmensstandort des Lieferanten, die Verpackung und der Transport gehen zu Lasten des Auftraggebers. Letzterer haftet für die Risiken, denen die Waren während des Transport ausgesetzt sind. Der Auftraggeber legt ferner allein die spezifische Verpackung des Endprodukts fest

ARTIKEL 23 – ANNULLIERUNG

Sollte die Bestellung auf Anfrage des Auftraggebers annulliert werden oder die Ausführung zeitweilig unterbrochen werden, so erfolgt die Fakturierung in der Phase, in der sich die Bestellung gerade befindet (Löhne, Rohstoffe, Zulieferverträge usw.). Dieser Betrag erhöht sich um eine zusätzliche, gesetzlich festgelegte Entschädigung wegen Vertragsverstoßes in Höhe von 15 %. In allen Fällen wird ein Mindestbetrag von 75,00 EUR verlangt. Wenn eine bestimmte Arbeit auf Grund einer Verzögerung durch den Auftraggeber infolge der ihm vorgelegten Stücke unterbrochen wird, wird die Arbeit in dem Zustand, in dem sie sich befindet, nach einem Monat wie oben vorgesehen fakturiert.

ARTIKEL 24 – BEZAHLUNG

Bei der Bestellung kann ein Vorschuss in der Höhe eines Drittels des Gesamtrechnungsbetrags gefordert werden, derselbe Vorschuss kann ferner nach Erhalt des letzten korrigierten Abzuges oder der Druckerlaubnis und der Restbetrag bei der Lieferung verlangt werden. Wechsel, Schecks, Zahlungsaufträge oder Empfangsscheine bringen weder eine Erneuerung, noch eine Abweichung mit sich. Bei Fakturierung einer oder mehrerer Lieferungen in der Abrechnung eines Teilauftrages, kann der Kunde um Gewährung dieser Möglichkeit ersuchen, um seine Zahlung bis zur Gesamtlieferung aufzuschieben.

ARTIKEL 25 – FÄLLIGKEIT

Die Rechnungen sind bis zur Fälligkeit an die Lieferfirma zu bezahlen. Ab dem Fälligkeitsdatum führt jede nicht bezahlte Rechnung von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zu Zinsen gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsrückständen (02.08.2002) sowie zu einem zusätzlichen Schadenersatz, der gesetzlich auf 15 % des geschuldeten fälligen Betrags bei einem Minimum von 75,00 EUR festgelegt ist. Der Lieferant hat das Recht, einen höheren Schadenersatz zu fordern, falls er beweisen kann, dass er mehr Schaden erlitten hat. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, die unmittelbare Zahlung aller anderen (noch nicht fälligen) Rechnungen und aller Beträge, für die der Lieferant dem Auftraggeber Zahlungsaufschub gewährt hatte, einzufordern. Der Lieferant hat ferner das Recht, die Ausführung der laufenden Verträge zu unterbrechen, bis der Auftraggeber die in diesem Artikel beschriebenen Vorschüsse bezahlt hat.

ARTIKEL 26 – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der Lieferant besitzt das Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Preises, auf das gesamte Rohmaterial, alle Unterlagen, Produktionselemente, Gegenstände, Waren oder Lieferungen, die ihm der Auftraggeber zur Durchführung einer Arbeit oder einer Leistung gegeben hat sowie auf alle Unterlagen oder Gegenstände, die im Zuge der Auftragsdurchführung erstellt wurden. Der Auftraggeber erhält das Eigentumsrecht an den verkauften Waren erst mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Beträge. Trotzdem haftet der Auftraggeber für die Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Abholung bereit stehen.

ARTIKEL 27 – BESCHWERDEN

Unter Gefahr des Verlusts seiner Rechtsansprüche muss der Auftraggeber dem Lieferanten jede Beschwerde oder jede Anfechtung spätestens binnen 8 Tagen nach Eingang der ersten Warenlieferung per Einschreibebrief mitteilen. Nimmt der Auftraggeber die Waren nicht in Empfang, so beginnt diese Frist von 8 Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber aufgefordert wurde, die Ware in Empfang zu nehmen. In Ermangelung davon ab dem Rechnungsdatum. Hat der Lieferant innerhalb dieser Frist von 8 Tagen keine Beschwerde erhalten, ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber alle Waren vollkommen akzeptiert hat. Wenn der Auftraggeber einen Teil der gelieferten Ware benutzt oder per Post an Drittpersonen versenden lässt oder aber zur Verteilung an ein Vertriebsunternehmen abgibt, bedeutet dies, dass er die gesamte Auflage akzeptiert hat. Mängel an einem Teil der gelieferten Waren berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der gesamten Sendung. Unter Gefahr des Verlusts seiner Rechtansprüche muss der Auftraggeber dem Lieferanten jede Beschwerde oder jede Anfechtung der Rechnung über die bestellten Waren spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt per Einschreibebrief mitteilen. Hat der Lieferant innerhalb dieser Frist von 8 Tagen keine Beschwerde erhalten, ergibt sich daraus, dass der Auftraggeber die Rechnung akzeptiert hat.

ARTIKEL 28 – HÖHERE GEWALT

Fälle höherer Gewalt und im allgemeinen alle Umstände, die die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten verhindern, beeinträchtigen, verzögern oder die es dem Lieferanten außerordentlich erschweren, seinen Verpflichtungen nachzukommen, befreien den Lieferanten von jeglicher Verantwortung und gewähren ihm die Möglichkeit, die Verpflichtungen entsprechend des Falls entweder einzuschränken oder den Vertrag bzw. dessen Ausführung zu unterbrechen, ohne dass er zur geringsten Schadensersatzzahlung verpflichtet ist. Folgende Umstände fallen in diesen Bereich: Krieg, Bürgerkrieg, Mobilmachung, Unruhen, Streik und Aussperrung sowohl beim Lieferanten als auch bei dessen Zulieferanten, Maschinenbruch, Programmierfehler oder Computervirus, Brand, Unterbrechung der Transportmittel, Versorgung an Rohstoffen, Materialien und Energie sowie von den Behörden auferlegte Bestimmungen oder Verbote.

ARTIKEL 29 – VERANTWORTLICHKEIT

Im Falle von Fehlern oder schlechter Verarbeitung ist die Verantwortlichkeit des Lieferanten auf die Rücknahme der nicht konformen Exemplare begrenzt, die zum Preis der zusätzlichen Exemplare verrechnet werden; sie berechtigen nicht zu Schadenersatzzahlungen, außer im Fall von Vorsatz oder schwerwiegenden Fehlern des Lieferanten, seines Personals oder seiner Zulieferanten. Der Lieferant ist nicht verantwortlich für indirekte Schäden gegenüber dem Auftraggeber, u.a. Gewinnausfall. Die Verantwortlichkeit des Lieferanten ist in allen Fällen auf den vertraglich vereinbarten Betrag beschränkt, also jenem Betrag, der vom Auftraggeber bezahlt worden wäre, wenn der Lieferant die Leistung zur Zufriedenheit des Auftraggebers durchgeführt hätte.

ARTIKEL 30 – ZUSTÄNDIGKEIT

Alle Streitfälle im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gültigkeit, der Interpretation oder Durchführung des gegenständlichen Vertrages und der daraus folgenden Verträge unterliegen den belgischen Gesetzen und fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Gebietes, in dem das Unternehmen des Lieferanten ansässig ist.